Rechtsprechung
VGH Bayern, 12.09.2008 - 12 C 08.652 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
UnterhaltsvorschussrechtHinreichende Aussicht auf Erfolg der Klagen bejaht; Einkünfte des Berechtigten; Zahlungen des Vaters auf ein Sparbuch, das auf den Namen des Kindes ausgestellt ist, aber in den Händen des Vaters verbleibt; Unterhaltszahlungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97
Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung …
Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2008 - 12 C 08.652
Voraussetzung dafür wäre, dass den Klägern die Zahlungen tatsächlich zufließen (vgl. BVerwG vom 23.11.1995 FEVS 51, 1/3 f; Urteil des Senats vom 15.1.2008 BayVBl 2008, 314). - VGH Bayern, 15.01.2008 - 12 BV 06.80
Unterhaltsvorschuss - Anrechnung von Unterhaltsleistungen eines Elternteils als …
Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2008 - 12 C 08.652
Voraussetzung dafür wäre, dass den Klägern die Zahlungen tatsächlich zufließen (vgl. BVerwG vom 23.11.1995 FEVS 51, 1/3 f; Urteil des Senats vom 15.1.2008 BayVBl 2008, 314).
- VG Aachen, 16.03.2015 - 2 K 263/13
Unterhaltszahlung; Sparkonto; Einzahlung auf Sparkonto; Freistellungsvereinbarung
Das Sparguthaben stand und steht damit nicht tatsächlich zur Verfügung und kann nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden, vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 12. September 2008 - 12 C 08.652 - und VG Ansbach, Urteil vom 6. November 2008 - AN 14 K 07.01064 -, jeweils juris; Grube, UVG, 2009, § 2 Rz. 32. - VG Ansbach, 06.11.2008 - AN 14 K 07.01064
Einkünfte des Berechtigten; maßgeblich ist tatsächlicher Zufluss
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2008 statt und bewilligte unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Februar 2008 den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete die Bevollmächtigte bei (Az. 12 C 08.652).Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses vom 12. September 2008 (12 C 08.652) ausgeführt hat, ist Voraussetzung hierfür, dass den Klägern die Zahlungen tatsächlich zufließen (vgl. auch BVerwG vom 23.11.1995 = FEVS 51, 1/3 f; BayVGH, Urteil vom 15.1.2008 = BayVBl 2008, 314).